OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.06.2001
8 U 122/98
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 ; GKG § 19 Abs. 3 ; HOAI § 52 Abs. 3 § 53 § 10 Abs. 3 lit. a § 10 Abs. 3 § 7 § 51 § 55 § 20 § 4 Abs. 2 § 53 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 54 § 55 Abs. 1 ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 711 § 108 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 322 Abs. 2 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1570
OLGReport-Karlsruhe 2002, 40
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 105/96

Vergütungsanspruch des Architekten bei Abdeckung von Altablagerungen einer Deponie

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 8 U 122/98

DRsp Nr. 2001/13692

Vergütungsanspruch des Architekten bei Abdeckung von Altablagerungen einer Deponie

»1. Weder aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 noch aus § 10 Abs. 3 a i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI lässt sich ableiten, dass der durch eine Abdeckung von Altablagerungen einer Deponie überdeckte oder künftig darüber einzulagernde Müll in seinem Wert den Herstellungskosten der Abdeckung hinzuzurechnen ist.2. Zu den Herstellungskosten einer Abdeckung von Altablagerungen im Sinne des § 52 Abs. 2 HOAI zählen Kosten für den Müll nur insoweit, als dieser stofflich als Baustoff - und nicht nur gedanklich - mitverarbeitet worden ist.3. Die Zuordnung eines Ingenieurbauwerks im Ganzen (z. B. Deponie) zu einer bestimmten Honorarzone gemäß den §§ 53, 54 HOAI bedingt nicht notwendig, dass alle Ingenieurleistungen für das Bauwerk der gleichen Honorarzone zuzuordnen sind.Bei der Abrechnung von Einzelgewerken innerhalb des Gesamtbauwerks sind vielmehr die jeweiligen planerischen Aufgaben und Anforderungen zugrundezulegen, soweit ihre Einstufung von der Gesamtbewertung abweicht.4. Die Treuwidrigkeit eines Honorarsansatzes kann nicht mit allgemeinen Einwendungen gegen die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des vom Verordnungsgeber durch die Honorarparameter der HOAI vorgegebenen Rahmens begründet werden. Entscheidend sind allein die konkreten Umstände des Einzelvertragsverhältnisses.«

Normenkette:

§ Abs. ;