OLG München - Endurteil vom 13.10.2021
7 U 5998/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 454/20

Vergütungsansprüche aus einer Email-MarketingkampagneErklärung einer Abnahmeverweigerung

OLG München, Endurteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 7 U 5998/20

DRsp Nr. 2021/16006

Vergütungsansprüche aus einer Email-Marketingkampagne Erklärung einer Abnahmeverweigerung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2020, Az. 27 O 454/20, in Ziffer 1 seines Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 9.896,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einer Email-Marketing-Kampagne.

Die Klägerin ist ein Internet-Marketing Unternehmen, die Beklagte eine Rechtsanwaltsgesellschaft.

Am 05.07.2019 nahm die Beklagte ein Angebot der Klägerin "über eine E-mail-Marketing Kampagne CPL/CPO über unsere URL ... .COM" vom 25.06.2019 laut Anl. K 1 an. Das Angebot der Klägerin vom 25.06.2019 lautete wie folgt:

"1. Kampagneart und -definition

I. II.