OLG Köln - Beschluss vom 27.05.2021
16 U 192/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 125/20

Vergütungsansprüche für Baumpflegearbeiten aufgrund eines angeblichen Nachtrags

OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 16 U 192/20

DRsp Nr. 2022/15573

Vergütungsansprüche für Baumpflegearbeiten aufgrund eines angeblichen Nachtrags

In der Äußerung „Ich muss von unten die Kronenspitze sehen können und alle Äste dazwischen müssen raus“ liegt in der Regel keine Beauftragung zusätzlicher Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages über die Auslichtung von Baumkronen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 125/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.478,78 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn aus seiner "Nachtragsrechnung Nr. X1 ..." vom 03.02.2019 (Anl. A 4) in Anspruch.