OLG Köln - Beschluss vom 07.04.2021
16 U 192/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 125/20

Vergütungsansprüche für Baumpflegearbeiten aufgrund eines angeblichen Nachtragsauftrags

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 16 U 192/20

DRsp Nr. 2023/7568

Vergütungsansprüche für Baumpflegearbeiten aufgrund eines angeblichen Nachtragsauftrags

In der Äußerung „Ich muss von unten die Kronenspitze sehen können und alle Äste dazwischen müssen raus“ liegt in der Regel keine Beauftragung zusätzlicher Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages über die Auslichtung von Baumkronen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 125/20 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 60.478,78 € gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.