OLG München - Endurteil vom 21.07.2021
20 U 5268/20 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 430/17

Vergütungspflicht des Auftraggebers für den Einsatz eines Krans

OLG München, Endurteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 20 U 5268/20 Bau

DRsp Nr. 2021/11621

Vergütungspflicht des Auftraggebers für den Einsatz eines Krans

Hat der Auftraggeber nach dem geschlossenen Bauvertrag für Metallbauarbeiten mit Verglasung Kran und Gerüstbausatz zu stellen und ist der Kran für die Erfüllung des Vertrages notwendig, so steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Vergütung der Mehraufwendungen für den Einsatz des Krans zu, wenn dieser bei Beginn der Arbeiten nicht vorhanden ist.

Tenor

1

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Juli 2020, Az. 74 O 430/17, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 47.100,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. November 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 13%, die Beklagte 87%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 5%, die Beklagte 95%.

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