VGH Bayern - Urteil vom 25.01.2022
9 N 19.2169
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Verhältnismäßigkeit einer Inanspruchnahme privater Grundstücke für im Bebauungsplan festgesetzte Regen- und Schmutzwasserleitungen

VGH Bayern, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 N 19.2169

DRsp Nr. 2022/3242

Verhältnismäßigkeit einer Inanspruchnahme privater Grundstücke für im Bebauungsplan festgesetzte Regen- und Schmutzwasserleitungen

Bei der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke für im Bebauungsplan festgesetzte Regen- und Schmutzwasserleitungen verhältnismäßig ist, ist entsprechend der Wertung der § 93 Satz 2, § 92 Satz 2 WHG darauf abzustellen, ob das Vorhaben - hier die Festsetzung der Leitungsführung im Bebauungsplan über die Grundstücke des Antragstellers - nicht anders, nämlich unter Inanspruchnahme öffentlichen Grundes, ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der vom Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. W12 "Stadtnah im Grünen" der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 3. November 2018.