KG - Urteil vom 27.03.2009
7 U 151/08
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 315 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 1758
KGReport 2009, 677
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 298/07

Verjährung von Ansprüchen auf Baukostenzuschuss, Hausanschlusskosten und Preis der Anschlussleitung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin

KG, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 7 U 151/08

DRsp Nr. 2009/16153

Verjährung von Ansprüchen auf Baukostenzuschuss, Hausanschlusskosten und Preis der Anschlussleitung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin

Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Baukostenzuschuss, Hausanschlusskosten und Meterpreis der Anschlussleitung gemäß der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juli 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9.O.298/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.160,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 315 Abs. 1;

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur zu einem Teil begründet.

I.