OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.06.2020
12 U 77/19
Normen:
BGB § 631; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2022, 115
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 11/18

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen aus einem ArchitektenvertragHemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 12 U 77/19

DRsp Nr. 2021/1968

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen aus einem Architektenvertrag Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

Die Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens wirkt sich nur auf diejenigen Mängel aus, auf welche die Sicherung des Beweises sich bezieht. Daraus kann sich ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung hinsichtlich verschiedener Mängel eines Bauvorhabens ergeben, je nachdem, wann das selbständige Beweisverfahren hinsichtlich des konkreten Mangels beendet war, etwa durch Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten.

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 24.04.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 16 O 11/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.