OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2020
12 U 77/19
Normen:
BGB § 631; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1170
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 11/18

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen aus einem ArchitektenvertragHemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 12 U 77/19

DRsp Nr. 2021/1969

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen aus einem Architektenvertrag Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

Die Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens wirkt sich nur auf diejenigen Mängel aus, auf welche die Sicherung des Beweises sich bezieht. Daraus kann sich ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung hinsichtlich verschiedener Mängel eines Bauvorhabens ergeben, je nachdem, wann das selbständige Beweisverfahren hinsichtlich des konkreten Mangels beendet war, etwa durch Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 24.04.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 16 O 11/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2;

Gründe:

I.