BGH - Urteil vom 30.05.1990
VIII ZR 367/89
Normen:
BGB § 195, § 305, § 477 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1368
BGHR BGB § 195 Schadensersatz 1
BGHR BGB § 477 Abs. 1 Verjährungsfrist 1
BauR 1990, 624
DB 1990, 1910
DRsp I(130)310c-d
VersR 1990, 1016
WM 1990, 1469
ZfBR 1990, 278
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Verjährung von Schadensersatzpflichten aus einem Beratervertrag

BGH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 367/89

DRsp Nr. 1992/1201

Verjährung von Schadensersatzpflichten aus einem Beratervertrag

»Der Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, der zwischen dem Verwender eines Produkts und dem - nicht mit dem Verkäufer personengleichen - Hersteller dieses Produkts zustandegekommen ist, unterliegt auch dann nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB, sondern der Regelverjährung des § 195 BGB, wenn sich die Beratung auf die Verwendungsfähigkeit der Sache für den vorgesehenen Zweck bezieht.«

Normenkette:

BGB § 195, § 305, § 477 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Dachdeckermeister. Er führte im Jahre 1982 Dachdeckerarbeiten im Auftrag des Kaufmanns M. am Dach einer Möbelhalle in H. durch. Dabei verwendete er den Bitumen-Deckaufstrich B.-Flex. Herstellerin dieses Deckaufstrichmittels ist die Beklagte. Der Kläger hatte das B. -Flex von dem Baustoffgroßhändler W. gekauft, der es seinerseits von der Beklagten bezogen hatte. Vor dem Kauf und der Verwendung des Deckaufstrichs durch den Kläger hatte die Beklagte das Dach der Möbelhalle durch ihren Mitarbeiter Sch. besichtigen lassen. Sch. hatte erklärt, B.-Flex sei für die Abdichtung des Hallendaches geeignet. Nach Abschluß der Dachdeckerarbeiten durch den Kläger zahlte M. an ihn einen Betrag von 57.168,14 DM als Werklohn.