Der Kläger ist Dachdeckermeister. Er führte im Jahre 1982 Dachdeckerarbeiten im Auftrag des Kaufmanns M. am Dach einer Möbelhalle in H. durch. Dabei verwendete er den Bitumen-Deckaufstrich B.-Flex. Herstellerin dieses Deckaufstrichmittels ist die Beklagte. Der Kläger hatte das B. -Flex von dem Baustoffgroßhändler W. gekauft, der es seinerseits von der Beklagten bezogen hatte. Vor dem Kauf und der Verwendung des Deckaufstrichs durch den Kläger hatte die Beklagte das Dach der Möbelhalle durch ihren Mitarbeiter Sch. besichtigen lassen. Sch. hatte erklärt, B.-Flex sei für die Abdichtung des Hallendaches geeignet. Nach Abschluß der Dachdeckerarbeiten durch den Kläger zahlte M. an ihn einen Betrag von 57.168,14 DM als Werklohn.
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