OLG Köln - Urteil vom 30.10.2019
6 U 100/19
Normen:
UWG § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 15
CR 2020, 79
GRUR-RR 2020, 32
ITRB 2020, 5
MDR 2020, 110
MMR 2020, 248
WRP 2020, 234
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 133/17

Verkauf von Smartphones ohne Hinweis auf bestehende Sicherheitslücken und fehlende SicherheitsupdatesIrreführung durch UnterlassenWesentlichkeit einer InformationErwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 100/19

DRsp Nr. 2019/16273

Verkauf von Smartphones ohne Hinweis auf bestehende Sicherheitslücken und fehlende Sicherheitsupdates Irreführung durch Unterlassen Wesentlichkeit einer Information Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers

1. Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt. 2. Die Frage der Wesentlichkeit einer Information ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. 3. Der Unternehmer muss weniger vorteilhafte oder negative Eigenschaften des eigenen Angebots nur offenlegen, sofern dies zum Schutze der Interessen des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 133/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. a. b. 2.