LG Detmold - Urteil vom 15.12.2010
10 S 121/10
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 12/10

Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze; Pflicht bei entsprechenden Witterungsbedingungen zur Sicherung von vermieteten Parkplätzen gegen Dachlawinen

LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 10 S 121/10

DRsp Nr. 2013/10523

Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze; Pflicht bei entsprechenden Witterungsbedingungen zur Sicherung von vermieteten Parkplätzen gegen Dachlawinen

Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten abgestwellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 08.07.2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,42 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.