OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2020
11 U 54/20
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 2; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9 a; StrWG NRW § 47;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 389/19

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Höhenunterschieden zwischen einem unbefestigten Seitenstreifen und einem etwa 2,5 m breiten asphaltierten Radweg

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 54/20

DRsp Nr. 2020/15426

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Höhenunterschieden zwischen einem unbefestigten Seitenstreifen und einem etwa 2,5 m breiten asphaltierten Radweg

Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 2; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9 a; StrWG NRW § 47;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.