OLG Hamm - Urteil vom 26.08.2020
11 U 84/19
Normen:
StrWG NRW § 2; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47; BGB § 839; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 540/18

Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Hindernissen im Luftraum über einer Straße

OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 11 U 84/19

DRsp Nr. 2020/15433

Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Hindernissen im Luftraum über einer Straße

Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen, u. a. vier Meter hohen Lkws kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

StrWG NRW § 2; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47; BGB § 839; GG Art. 34;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

II.