VGH Bayern - Beschluss vom 12.02.2019
15 ZB 18.255
Normen:
BNatSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 16.204

Verlängerung bislang nicht umgesetzten Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Bauvorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.255

DRsp Nr. 2019/4202

Verlängerung bislang nicht umgesetzten Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Bauvorhaben

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 23 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verlängerung einer ihr unter dem 12. Juni 2001 erteilten, bislang nicht umgesetzten Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage" auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S ... (Baugrundstück), deren Geltungsdauer zuletzt mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Juni 2015 verlängert worden war. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte das Bauordnungsamt der Beklagten der Klägerin mit, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht weiter verlängert werde. Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ die Beklagte einen förmlichen Bescheid vom 1. Februar 2017, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ablehnte. Das Vorhaben sei im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) unzulässig.