OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2016
VII-Verg 29/16
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GWB § 118 Abs. 2;

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 29/16

DRsp Nr. 2017/5807

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren

Kann nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht einer sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren nicht ohne eingehendere rechtliche Prüfung verneint werden und überwiegt auch nicht das Interesse der Vergabestelle und der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens das Interesse der Antragstellers, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, so ist die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diese zu verlängern.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. Juli 2016 (VK 1 - 48/16) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GWB § 118 Abs. 2;

Gründe