OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2022
10 A 2127/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 5693/20

Verlängerung der Geltungsdauer des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines gastronomischen Betriebs im Außenbereich (hier: Swingerclub)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 10 A 2127/21

DRsp Nr. 2022/11705

Verlängerung der Geltungsdauer des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines gastronomischen Betriebs im Außenbereich (hier: Swingerclub)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.375 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.