BGH - Urteil vom 25.09.2020
V ZR 288/19
Normen:
WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 21 Abs. 8;
Fundstellen:
MDR 2021, 159
MietRB 2021, 48
NZM 2021, 146
ZIP 2021, 414
ZMR 2021, 255
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 45 C 140/17
LG Karlsruhe, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 78/18

Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines Eigentümers von dem anderen Eigentümer in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft aufgrund der Tilgung der Verbindlichkeiten des Verbandes

BGH, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen V ZR 288/19

DRsp Nr. 2020/18521

Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines Eigentümers von dem anderen Eigentümer in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft aufgrund der Tilgung der Verbindlichkeiten des Verbandes

a) Auch in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, kann der Eigentümer, der Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt hat, von dem anderen Eigentümer nicht unmittelbar (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 22).b) Entsprechendes gilt, wenn der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist und er für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder während dieses Zeitraums fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden soll.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 5. November 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 21 Abs. 8;

Tatbestand