OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2019
2 B 1425/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1274
DÖV 2019, 669

Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB in einem Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 2 B 1425/18.NE

DRsp Nr. 2019/6220

Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB in einem Bebauungsplan

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Antragsteller,

den Bebauungsplan Nr. 54 "B. dem G. II" vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.