VGH Bayern - Beschluss vom 01.10.2019
9 ZB 17.30974
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.31086

Verletzung rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren; Ablehnung bedingter Beweisanträge; Entscheidungserheblichkeit von Beweisanträgen

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.30974

DRsp Nr. 2019/17437

Verletzung rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren; Ablehnung bedingter Beweisanträge; Entscheidungserheblichkeit von Beweisanträgen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 20. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen der Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Juni 2017 bedingt gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.