OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2020
15 U 82/19
Normen:
VO (EU) 1169/2011 (LMIV) Art. 14 Abs. 1 Buchst. a); UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 138
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 39/18
LG Mönchengladbach, vom 26.04.2019

Verletzung von Informationspflichten für Lebensmittel im FernabsatzWettbewerbsrechtlicher UnterlassungsanspruchUnterschiede zwischen Angaben im Internet und auf einer VerpackungAngaben zu Zutaten und Allergenen von Lebensmitteln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 15 U 82/19

DRsp Nr. 2020/16737

Verletzung von Informationspflichten für Lebensmittel im Fernabsatz Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Unterschiede zwischen Angaben im Internet und auf einer Verpackung Angaben zu Zutaten und Allergenen von Lebensmitteln

Angaben zu Zutaten und insbesondere Allergenen von Lebensmitteln sind besonders wesentliche Kriterien im Hinblick auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet vorverpackte Lebensmittel für die Lieferung durch Paketzustellung und/oder durch Handelsvertreter zum Kauf anzubieten und die Informationen über das Zutatenverzeichnis und/oder die Allergene mit dem Hinweis zu versehen:

"Wichtiger Hinweis:

Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung."

und/oder

2. II. III. IV.