VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2024
2 ZB 22.2512
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BayBO Art. 66; BayStrWG Art. 67 Abs. 3;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 146
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 21.1852

Verletzung von nachbarschützenden Vorschrifte durch eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräte- und Lagergebäudes; Beeinträchtigung des Wegerechts

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 2 ZB 22.2512

DRsp Nr. 2024/3486

Verletzung von nachbarschützenden Vorschrifte durch eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräte- und Lagergebäudes; Beeinträchtigung des Wegerechts

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; BayBO Art. 66; BayStrWG Art. 67 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Stattgabe der Klage des Klägers zu 2 richtet, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO).

1.1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat geht mit dem Erstgericht davon aus, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräte- und Lagergebäudes nachbarschützende Vorschriften zu Lasten des Klägers zu 2 verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).