I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Stattgabe der Klage des Klägers zu 2 richtet, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (§§
1.1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel im Sinne von §
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