VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2009
5 S 347/09
Normen:
BauGB § 201; LBO § 65 S. 2; LVwVfG § 43 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1660/07

Verlust der Legalisierungswirkung einer einmal erteilten Baugenehmigung bei ausdrücklichem Verzicht des Begünstigten hierauf oder eines entsprechenden dauerhaften und endgültigen Verzichtswillens; Landwirtschaftliche Betätigung zur Realisierung der Selbstversorgung; Legalisierungsfunktion einer von Alters her bestehenden Baugenehmigung in Bezug auf Tierhaltung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 5 S 347/09

DRsp Nr. 2009/26392

Verlust der Legalisierungswirkung einer einmal erteilten Baugenehmigung bei ausdrücklichem Verzicht des Begünstigten hierauf oder eines entsprechenden dauerhaften und endgültigen Verzichtswillens; Landwirtschaftliche Betätigung zur Realisierung der Selbstversorgung; Legalisierungsfunktion einer von Alters her bestehenden Baugenehmigung in Bezug auf Tierhaltung

1. Eine einmal erteilte Baugenehmigung verliert ihre Legalisierungswirkung dann, wenn der Begünstigte hierauf ausdrücklich verzichtet oder ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille aus den Umständen unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Letzteres kann bei einer (zeitweiligen) Unterbrechung der genehmigten Nutzung der Fall sein, sofern die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme dieser Nutzung nicht mehr rechnet (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).2. "Landwirtschaft" im Sinne von § 201 BauGB kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich der Selbstversorgung dient.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. November 2008 - 9 K 1660/07 - wird geändert. Der Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 wird aufgehoben.