KG - Urteil vom 25.11.2016
21 U 31/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 42/10
LG Berlin, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 42/10

Verlust des Anspruchs auf Beseitigung eines Mangels aufgrund Abnahme

KG, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 21 U 31/14

DRsp Nr. 2019/7827

Verlust des Anspruchs auf Beseitigung eines Mangels aufgrund Abnahme

Gem. § 12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B bzw. § 640 Abs. 2 BGB verliert der Auftraggeber seinen Nacherfüllungsanspruch, wenn er einen Mangel bei der Abnahme kennt und sich diesen nicht vorbehält. Von Kenntnis des Mangels ist bei offensichtlichen Rechtschreibfehlern auf Schildern auszugehen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.01.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.05.2014 - 37 O 42/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 155.456,53 abzüglich im März 2014 gezahlter € 14.321,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 14.321,62 vom 09.01.2007 bis zur Zahlung dieses Betrages im März 2014, aus weiteren € 63.098, 17 seit dem 09.01.2007 und aus weiteren € 75.012,45 seit dem 13.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten im Übrigen werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger zu 61 % und der Beklagte zu 39 % zu tragen. Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.