OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2020
20 U 35/19
Normen:
UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 75/18

Vermeintlich berufswidrige und wettbewerbswidrige Werbung eines ZahnarztesBegriff der unlauteren HandlungVerwendung der Bezeichnung Master of Science KieferorthopädieMaßgeblicher Empfängerhorizont für die Frage einer Irreführung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 35/19

DRsp Nr. 2020/17771

Vermeintlich berufswidrige und wettbewerbswidrige Werbung eines Zahnarztes Begriff der unlauteren Handlung Verwendung der Bezeichnung Master of Science Kieferorthopädie Maßgeblicher Empfängerhorizont für die Frage einer Irreführung

Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, richtet sich nicht danach, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will; hierzu ist vielmehr allein die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, heranzuziehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Az. 34 O 75/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, übt im Kammerbezirk "X 1" die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus.

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