OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2019
2 U 48/18
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 250/17

Vermittlung von Studienplätzen für das Medizinstudium an Universitäten im AuslandAnforderungen an die Verwendung von AGBTransparenz von Vertragsklauseln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 48/18

DRsp Nr. 2019/10201

Vermittlung von Studienplätzen für das Medizinstudium an Universitäten im Ausland Anforderungen an die Verwendung von AGB Transparenz von Vertragsklauseln

1. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind verpflichtet, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen; dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein, um dem Transparenzgebot genüge zu tun. 2. Zusammengehörende Regelungen müssen auch im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht werden.3. Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel kommt es entscheidend auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. März 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfteilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über die vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilungen hinaus verurteilt,

1. 2. II. III. IV. V.