Der Bebauungs- und Grünordnungsplan "Ortsumgehung Reisbach" des Antragsgegners gemäß den Satzungsbeschlüssen vom 28. September 2004 und vom 20. Mai 2009 ist unwirksam.
II.Der Antragsgegner trägt jeweils die Kosten der Normenkontrollverfahren.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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