OVG Sachsen - Urteil vom 12.12.2017
4 A 292/15
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 266 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 636
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1042/09

Verpflichtung des Betreibers einer Wasserkraftanlanlage zur Belassung eines Mindestwasserabflusses im Mutterbett des Schwarzwassers und zur Herstellung einer Fischaufstiegsanlage; Fehlen einer normativen Grundlage für einen Parteiwechsel; Uuzulässigkeit einer Klage wegen fehlender Klagebefugnis

OVG Sachsen, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 4 A 292/15

DRsp Nr. 2018/6862

Verpflichtung des Betreibers einer Wasserkraftanlanlage zur Belassung eines Mindestwasserabflusses im Mutterbett des Schwarzwassers und zur Herstellung einer Fischaufstiegsanlage; Fehlen einer normativen Grundlage für einen Parteiwechsel; Uuzulässigkeit einer Klage wegen fehlender Klagebefugnis

1. § 91 VwGO gehört zu den Vorschriften, die die Dispositionsbefugnis des Klägers umreißen. Ein Herausdrängen des Klägers durch einen in den Prozess hineinstrebenden Dritten darf auch bei Zustimmung des Beklagten und der Annahme der Sachdienlichkeit durch das Verwaltungsgericht ohne Zustimmung des Klägers nicht erfolgen, da weder der Dritte, noch der Beklagte oder das Gericht eine Dispositionsbefugnis über das Klagebegehren (§ 88 VwGO) besitzen.