Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2017 wird aufgehoben, soweit die Beklagte in Nr. I Satz
zur Feststellung der Voraussetzungen des §
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig.
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