VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2019
10 B 18.50031
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1; AsylG § 31 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 16.51084

Verpflichtung des Bundesamtes auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Ziellands der Überstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 10 B 18.50031

DRsp Nr. 2019/4843

Verpflichtung des Bundesamtes auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Ziellands der Überstellung

Werden auf die Anfechtungsklage hin die Unzulässigkeitsentscheidung nebst der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsanordnung aufgehoben, ist daneben eine Verpflichtung des Bundesamtes auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Ziellands der Überstellung nicht zulässig.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2017 wird aufgehoben, soweit die Beklagte in Nr. I Satz

zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens verpflichtet wurde.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylG § 29 Abs. 1; AsylG § 31 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig.