VGH Bayern - Beschluss vom 09.07.2019
3 C 19.1218
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 19.2689

Verpflichtung eines Polizeibeamten zur Durchführung einer amtsärztlichen psychiatrischen Untersuchung; Rechtmäßiges Verbot des Führens einer Polizeiwaffe; Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unzulässige Beschwerde gegen den abgelehnten Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses; Notwendige Vorlage einer beschwerdefähigen förmlichen Entscheidung des Gerichts

VGH Bayern, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 3 C 19.1218

DRsp Nr. 2019/11463

Verpflichtung eines Polizeibeamten zur Durchführung einer amtsärztlichen psychiatrischen Untersuchung; Rechtmäßiges Verbot des Führens einer Polizeiwaffe; Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unzulässige Beschwerde gegen den abgelehnten Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses; Notwendige Vorlage einer beschwerdefähigen förmlichen Entscheidung des Gerichts

Tenor

I.

Die Beschwerden und die Anhörungsrüge werden verworfen.

II.

Die Kostenentscheidung über die Beschwerde mit dem Antrag, eine Zwischenverfügung zu erlassen (Hauptantrag), bleibt der Endentscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorbehalten.

Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerde- (Hilfsantrag) und des Anhörungsrügeverfahrens (weiterer Hilfsantrag).

III.

Der Streitwert für die hilfsweise erhobene Beschwerde wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 146 Abs. 1;

Gründe

I.