VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2019
9 CS 18.2340
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 18.1822

Verpflichtung zur Beseitigung von vier Gebäuden aufgrund der Errichtung der Gebäude ohne die dafür erforderlichen Baugenehmigungen; Prüfung der Privilegierung der Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 9 CS 18.2340

DRsp Nr. 2019/6426

Verpflichtung zur Beseitigung von vier Gebäuden aufgrund der Errichtung der Gebäude ohne die dafür erforderlichen Baugenehmigungen; Prüfung der Privilegierung der Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine mit Sofortvollzug versehene Beseitigungsanordnung sowie eine damit verbundene Zwangsgeldandrohung.

Mit Bescheid vom 16. August 2018 verfügte das Landratsamt E. gegenüber dem Antragsteller und seiner Ehefrau als Pächter des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung L. die vollständige Beseitigung von darauf befindlichen vier Gebäuden (Zwei Abstellräume, ein Wochenendhaus, eine Pergola) und der Einfriedung, verpflichtete die Eigentümerin des Grundstücks zur Duldung und ordnete jeweils die sofortige Vollziehung an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. ...), über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 ab.