OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.05.2023
3 MB 27/22
Normen:
GO § 16g Abs. 2 Nr. 6; BauGB § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 779
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 34/22

Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege einer einstweiligen Anordnung; Sicherstellung einer durch ein Bürgerbegehren nicht beeinflussten Bauleitplanung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 3 MB 27/22

DRsp Nr. 2023/7330

Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege einer einstweiligen Anordnung; Sicherstellung einer durch ein Bürgerbegehren nicht beeinflussten Bauleitplanung

Es sind nur ausdrücklich als Aufstellungsbeschluss bezeichnete Grundsatzentscheidungen über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einem Bürgerbegehren zugänglich. Über den Aufstellungsbeschluss hinausgehende bundesgesetzlich geregelte Verfahrensschritte im Rahmen der Bauleitplanung und die dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden Abwägungsentscheidungen sind von der restriktiv auszulegenden Ausnahme des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO nicht mehr erfasst. Für das Eingreifen des Ausschlussgrundes reicht es aus, wenn sich ein Bürgerbegehren zwar nach seiner Fragestellung nicht ausdrücklich gegen eine Entscheidung der Gemeindevertretung (hier Bebauungsplan) richtet, jedoch in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt. § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO soll eine durch ein Bürgerbegehren nicht beeinflusste Bauleitplanung sicherstellen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.