VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.06.2019
10 S 1429/19
Normen:
VwGO § 172; ZPO § 767; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; BImSchG § 47 Abs. 4a S. 1;
Fundstellen:
ZUR 2019, 559
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1582/19

Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart; Geltendmachung von Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 10 S 1429/19

DRsp Nr. 2019/11193

Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart; Geltendmachung von Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO

1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist es mit Ausnahme des Erfüllungseinwands grundsätzlich nicht möglich, Einwendungen gegen den materiellen Anspruch, der der Vollstreckung zugrunde liegt, geltend zu machen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung eines Bescheidungsurteils, soweit die Behörde bei der zu treffenden Entscheidung durch die Entscheidungsgründe gebunden worden ist. Insoweit müssen nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (wie BVerwG, Beschluss vom 21.12.2001 - 2 AV 3.01 - NVwZ-RR 2002, 314).2. Aus dem zu vollstreckenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - ist das Land nach wie vor verpflichtet, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen (wie Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - NVwZ-RR 2019, 405).