OVG Bremen - Beschluss vom 31.01.2022
1 LA 263/20
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1-4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2292/16

Verpflichtungen aus einem Durchführungsvertrag für ein Wohnbauvorhaben i.R.e. vorhabenbezogenen Bebauungsplans

OVG Bremen, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 1 LA 263/20

DRsp Nr. 2022/3028

Verpflichtungen aus einem Durchführungsvertrag für ein Wohnbauvorhaben i.R.e. vorhabenbezogenen Bebauungsplans

1. Bei der Ausgestaltung der vertraglichen Durchführungsfristen zur Realisierung des Vorhabens können Abschnitte und Zwischenfristen vereinbart werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die Durchführung des Gesamtvorhabens innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen ist.2. Werden in einem Durchführungsvertrag neben der Fertigstellungsfrist des Vorhabens für bestimmte Realisierungsschritte spezifische weitere Fristen vereinbart, zeigt dies, dass die Vertragsparteien der zeitgerechten Durchführung dieser Realisierungsschritte besondere Bedeutung für die Durchführung des Vorhabens beigemessen haben. Auch solche Fristen dienen dem Ziel, eine zügige und vertragsgerechte Durchführung des Vorhabens sicherzustellen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 19. Februar 2020 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1-4;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Verpflichtungen aus einem Durchführungsvertrag für ein Wohnbauvorhaben in ...

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