OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2019
13 B 1309/19
Normen:
VergabeVO NRW § 8; VergabeVO NRW § 23 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 790/19

Versäumen der Ausschlussfrist für die Immatrikulation; Unwirksam gewordener Zulassungsbescheid wegen Versäumung der Einschreibungsfrist; Anforderungen an die im Zulassungsbescheid enthaltenen Hinweise

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 13 B 1309/19

DRsp Nr. 2019/16470

Versäumen der Ausschlussfrist für die Immatrikulation; Unwirksam gewordener Zulassungsbescheid wegen Versäumung der Einschreibungsfrist; Anforderungen an die im Zulassungsbescheid enthaltenen Hinweise

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO NRW § 8; VergabeVO NRW § 23 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen Anspruch auf Immatrikulation in das 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Er stellt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage, dass der Immatrikulation das Versäumen der hierfür vorgesehenen Ausschlussfrist entgegensteht und eine Verlängerung der Ausschlussfrist bzw. eine Nachfristsetzung nicht in Betracht kommt.