VGH Bayern - Beschluss vom 23.10.2019
15 ZB 18.1275
Normen:
BauGB § 34; BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 3; DSchG Art. 6; BayVwVfG Art. 40;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 16.1914

Versagung der Bebauung eines Gebäudes mit einem weiteren Geschoss aufgrund der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines in unmittelbarer Nähe stehenden denkmalgeschützten Gebäudes

VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.1275

DRsp Nr. 2019/17629

Versagung der Bebauung eines Gebäudes mit einem weiteren Geschoss aufgrund der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines in unmittelbarer Nähe stehenden denkmalgeschützten Gebäudes

Der Bauherr hat im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 DSchG einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Versagung der Erlaubnis bzw. - hier - der Baugenehmigung (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG) vom Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht wird. Eine Versagungspflicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null zu Lasten eines Vorhabenträgers kann nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls angenommen werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 3; DSchG Art. 6; BayVwVfG Art. 40;

Gründe

1. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Ob die Berufung auch wegen der weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen wäre, bedarf keiner Entscheidung.