VG Freiburg - Beschluss vom 15.07.2022
4 K 1863/22
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VersG § 15 Abs. 1; FStrG § 1;

Versammlung; Aufzug; Fahrrad-Demonstration; Örtlicher Bezug; Autobahn; Bundesstraße; Auflage; Streckenführung; Verhältnismäßigkeit

VG Freiburg, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 4 K 1863/22

DRsp Nr. 2022/11415

Versammlung; Aufzug; Fahrrad-Demonstration; Örtlicher Bezug; Autobahn; Bundesstraße; Auflage; Streckenführung; Verhältnismäßigkeit

Zur Rechtmäßigkeit eines Verbots, einen Demonstrationszug über eine Autobahn und eine Bundesstraße zu führen (hier bejaht).

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird hinsichtlich der Auflage Ziffer I.4. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.12.2022 vollständig und hinsichtlich der Auflage Ziffer I.3. insoweit wiederhergestellt, als dort angeordnet wird, dass die einzelnen Fahrräder zueinander einen so geringen Abstand einhalten müssen, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 8 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VersG § 15 Abs. 1; FStrG § 1;

Gründe:

I.