Die nach § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, daß das Normenkontrollgericht einen anderen gegen denselben Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag als u n b e g r ü n d e t abgewiesen hat. Damit steht jedoch nicht fest, daß der streitige Bebauungsplan wirksam ist. Offen ist schon, ob diese zweite Entscheidung inzwischen rechtskräftig geworden ist. Vor allem hat sie aber keine Rechtswirkungen für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Denn die Ablehnung eines Normenkontrollantrages wirkt nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens; allein die Nichtigerklärung eines Bebauungsplans ist allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO).