BVerwG - Beschluss vom 16.01.1990
4 NB 1.90
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 50
BRS 51 Nr. 362
BauR 1990, 183
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45
DÖV 1990, 479
NJW 1990, 1866
NVwZ 1990, 555
RdL 1990, 105
UPR 1990, 222
ZfBR 1990, 207
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 03.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1723.89

Verschlechterung der Wettbewerbssituation kein schutzwürdiger Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 4 NB 1.90

DRsp Nr. 2002/5329

Verschlechterung der Wettbewerbssituation kein schutzwürdiger Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

»Setzt ein Bebauungsplan in einer Ortsrandlage ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb fest, so begründet dies grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für alle in den innerstädtischen Bereichen ansässigen Gewerbebetreibenden, die eine Veränderung der für sie wirtschaftlich vorteilhaften Situation, besonders der Wettbewerbssituation, befürchten.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ;

Die nach § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, daß das Normenkontrollgericht einen anderen gegen denselben Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag als u n b e g r ü n d e t abgewiesen hat. Damit steht jedoch nicht fest, daß der streitige Bebauungsplan wirksam ist. Offen ist schon, ob diese zweite Entscheidung inzwischen rechtskräftig geworden ist. Vor allem hat sie aber keine Rechtswirkungen für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Denn die Ablehnung eines Normenkontrollantrages wirkt nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens; allein die Nichtigerklärung eines Bebauungsplans ist allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO).