VGH Bayern - Beschluss vom 15.04.2019
2 ZB 17.613
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 38;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 15.3329

Verstoß eines Bebauungsplans gegen den Fachplanungsvorbehalt aus § 38 BauGB; Bestehen einer Bahnanlage auf einem zur Anpflanzung von Grünanlagen vorgesehenen Baugelände

VGH Bayern, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 2 ZB 17.613

DRsp Nr. 2019/7609

Verstoß eines Bebauungsplans gegen den Fachplanungsvorbehalt aus § 38 BauGB; Bestehen einer Bahnanlage auf einem zur Anpflanzung von Grünanlagen vorgesehenen Baugelände

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 190.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 38;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht hinreichend dargelegt.

1. Es bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils vom 24. Oktober 2016.