OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.08.2020
U (Kart) 10/20
Normen:
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2; GWB § 20 Abs. 1 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 187
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 43/20

Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot durch die ordentliche Kündigung eines HändlervertragesRechtsfolgen der kartellrechtswidrig zu kurzen Bemessung der KündigungsfristDurchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung der Original-Außensignalisation für autorisierte Händler im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen U (Kart) 10/20

DRsp Nr. 2020/14655

Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot durch die ordentliche Kündigung eines Händlervertrages Rechtsfolgen der kartellrechtswidrig zu kurzen Bemessung der Kündigungsfrist Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung der Original-Außensignalisation für autorisierte Händler im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

1. Die Eilbedürftigkeit eines Rechtsschutzbegehrens kann durch eine nicht stringente Rechtsverfolgung der antragstellenden Partei widerlegt werden. 1a. Die Dringlichkeit wird widerlegt, wenn sich die antragstellende Partei mutwillig einer Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden Sachverhalts verschließt und ein Verfügungsverfahren nicht oder nur dilatorisch betreibt. 1b. Für die Eilbedürftigkeit ist es demgegenüber unschädlich, wenn die Partei infolge Fahrlässigkeit keine Kenntnis von dem relevanten Sachverhalt besitzt und aus diesem Grund einen Eilrechtsschutz nicht oder nicht zeitnah beantragt. 2. Die ordentliche Kündigung eines Händlervertrages kann wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot nichtig sein (§ 134 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GWB). Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Hersteller sein Vertriebsnetz verkleinern will und die Auswahl der zu diesem Zweck gekündigten Vertragshändler nicht diskriminierungsfrei trifft.