VGH Hessen - Urteil vom 14.07.2009
3 A 1584/08
Normen:
HBO § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; HBO § 79 Abs. 2; Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim § 1 Nr. 3, 4; Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim § 5;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 150
DÖV 2009, 824
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 3950/06

Verstoß gegen das Übermaßverbot oder das Gleichbehandlungsgebot einer Stellplatzsatzung und Ablösesatzung aufgrund der Forderung nach 100 % der Herstellungskosten und der Kosten der mittleren Bodenrichtwerte als Ablösebetrag; Gebotenheit der 60 %-Regelung der Hessischen Bauordnung (HBO) von 1977 oder der 80 %-Regelung der Kommentarliteratur für die Höhe von Ablösebeträgen; Zulässigkeit eines Rückgriffs auf eine allgemeine Vorschrift einer Stellplatzsatzung und Ablösesatzung bei Unwirksamwerden einer Spezialregelung; Berücksichtigung einer individuellen Nutzbarkeit von Stellplätzen bei der Entscheidung über die Ablöseverpflichtung

VGH Hessen, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 3 A 1584/08

DRsp Nr. 2009/19801

Verstoß gegen das Übermaßverbot oder das Gleichbehandlungsgebot einer Stellplatzsatzung und Ablösesatzung aufgrund der Forderung nach 100 % der Herstellungskosten und der Kosten der mittleren Bodenrichtwerte als Ablösebetrag; Gebotenheit der 60 %-Regelung der Hessischen Bauordnung (HBO) von 1977 oder der 80 %-Regelung der Kommentarliteratur für die Höhe von Ablösebeträgen; Zulässigkeit eines Rückgriffs auf eine allgemeine Vorschrift einer Stellplatzsatzung und Ablösesatzung bei Unwirksamwerden einer Spezialregelung; Berücksichtigung einer individuellen Nutzbarkeit von Stellplätzen bei der Entscheidung über die Ablöseverpflichtung

1. Die Regelung einer Stellplatz- und Ablösesatzung, nach der 100 % der Herstellungskosten sowie der Kosten der mittleren Bodenrichtwerte als Ablösebetrag veranlagt werden, verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. 2. Weder die 60 %-Regelung, die auf die Fassung der HBO 1977 zurückgeht und die mit der HBO-Novellierung 1993 aufgehoben wurde, noch die in der Kommentarliteratur bevorzugte 80 %-Regelung der Höhe der Ablösebeträge sind wegen höherrangigen Rechts, insbesondere wegen des Übermaßverbotes, geboten.

Tenor: