OLG Köln - Beschluss vom 17.10.2016
5 U 29/16
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 49/15

Vertrag über eine durch Gebete unterstützte Gesprächstherapie im weiteren SinneFehlende Vereinbarung eines festen StundensatzesSittenwidrigkeit eines Vertrages (vorliegend verneint)

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 5 U 29/16

DRsp Nr. 2022/7344

Vertrag über eine durch Gebete unterstützte Gesprächstherapie im weiteren Sinne Fehlende Vereinbarung eines festen Stundensatzes Sittenwidrigkeit eines Vertrages (vorliegend verneint)

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 49/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 138;

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).