BGH - Urteil vom 06.12.1990
VII ZR 126/90
Normen:
BGB §§ 195 ff., § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 21
BauR 1991, 215
DB 1991, 593
DRsp I(120)177a-b
NJW 1991, 974
WM 1991, 738
ZfBR 1991, 69
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Vertrauen auf früher ausgesprochenen Verzicht auf die Verjährungseinrede

BGH, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen VII ZR 126/90

DRsp Nr. 1992/881

Vertrauen auf früher ausgesprochenen Verzicht auf die Verjährungseinrede

»Zur Bestimmung der Frist, innerhalb derer der Gläubiger einen Anspruch gerichtlich geltend machen muß, nachdem er nicht mehr darauf vertrauen darf, der Schuldner werden die Verjährungseinrede wegen eines früher ausgesprochenen Verzichts nicht geltend machen.«

Normenkette:

BGB §§ 195 ff., § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte 1982 im Auftrag der Beklagten und ihres Bruders, des Architekten Ernst K., in drei Einfamilienhäusern in G. Sanitär- und Heizungsarbeiten durch. Der Architekt unterzeichnete am 3. Dezember 1984 im eigenen Namen und als Vertreter der Beklagten eine Abrechnung mit u.a. folgender Erklärung:

"Aus Montageberichten

7.975,37 DM Jutta K.

13.333,-- DM Rest Ernst K.

5.345,81 DM

26.654,18 DM

............

............

27.000,-- DM (siebenundzwanzigtausend)

wird als Restsumme per 3.12.84 anerkannt für die Arbeiten ........... (zahlbar bis Mitte 85).

Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet."