Die Klägerin führte 1982 im Auftrag der Beklagten und ihres Bruders, des Architekten Ernst K., in drei Einfamilienhäusern in G. Sanitär- und Heizungsarbeiten durch. Der Architekt unterzeichnete am 3. Dezember 1984 im eigenen Namen und als Vertreter der Beklagten eine Abrechnung mit u.a. folgender Erklärung:
"Aus Montageberichten
7.975,37 DM Jutta K.
13.333,-- DM Rest Ernst K.
5.345,81 DM
26.654,18 DM
............
............
27.000,-- DM (siebenundzwanzigtausend)
wird als Restsumme per 3.12.84 anerkannt für die Arbeiten ........... (zahlbar bis Mitte 85).
Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet."
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