OLG Hamm - Urteil vom 27.10.2020
4 U 71/19
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3a; BGB § 479 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2021, 501
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 87/18

Vertrieb von Schmuck und Uhren im OnlinehandelUnterlassung der Werbung mit einer Garantie ohne Aufklärung über den Inhalt der GarantieVorenthalten einer wesentlichen Information zum Inhalt einer Garantie

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 71/19

DRsp Nr. 2021/1368

Vertrieb von Schmuck und Uhren im Onlinehandel Unterlassung der Werbung mit einer Garantie ohne Aufklärung über den Inhalt der Garantie Vorenthalten einer wesentlichen Information zum Inhalt einer Garantie

Das Vorenthalten einer wesentlichen Information zum Inhalt einer Garantie, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Onlinehandel mit Uhren gegenüber Verbrauchern

a)

mit einer Garantie zu werben, ohne den Verbraucher über den Garantiegeber sowie den Inhalt der Garantie zu informieren;

b)

mit einer Garantie zu werben, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, dass durch die Garantie die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache nicht beeinträchtigt werden;

c)

nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zu einem Vertragsschluss führen;

d) e) f) g) h) i) 2. 3. 4. 5. 6. 7.