Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass zum Teil eine Verwerfung, zum Teil eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
20.01.2021
Stellung zu nehmen.
Die Berufung des Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1.
Sie ist bereits teilweise unzulässig. Der Beklagte hat unbeschränkt Berufung eingelegt. Gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns aus der Rechnung Nr. 001 vom 08.04.2016 (Anlage K 1, GA Bl. 15 f.) erhebt er jedoch zweitinstanzlich keine Einwendungen mehr.
2.
Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie nicht begründet.
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