OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2020
23 U 126/20
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 155/18

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten der Reparatur eines Kartoffelroders

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 23 U 126/20

DRsp Nr. 2022/16768

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten der Reparatur eines Kartoffelroders

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass zum Teil eine Verwerfung, zum Teil eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

20.01.2021

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 631;

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

1.

Sie ist bereits teilweise unzulässig. Der Beklagte hat unbeschränkt Berufung eingelegt. Gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns aus der Rechnung Nr. 001 vom 08.04.2016 (Anlage K 1, GA Bl. 15 f.) erhebt er jedoch zweitinstanzlich keine Einwendungen mehr.

2.

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie nicht begründet.

a.