Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Grundsätze der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit, Unzulässigkeit selektiver Projektplanung zum Zwecke der Standortsicherung, Abwägungsgebot bei Festsetzung einer Werkszufahrt in Nachbarschaft zu Wohngrundstücken, Regelungsgehalt des § 15 BauNVO
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.1992 - Aktenzeichen 11a NE 40/88
DRsp Nr. 2009/18184
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Grundsätze der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit, Unzulässigkeit selektiver Projektplanung zum Zwecke der Standortsicherung, Abwägungsgebot bei Festsetzung einer Werkszufahrt in Nachbarschaft zu Wohngrundstücken, Regelungsgehalt des § 15BauNVO
1. Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen (im Anschluß an BVerwG, ZfBR 1992, 289 ff.).2. Aus Gründen der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit muß der Bebauungsplan als verbindliche vollzugsfähige (Rechts-) Norm (§ 10BauGB) erkennen lassen, in welcher Weise der Planbereich einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden kann.3. Eine Planung konkreter einzelner Projekte zur Standortsicherung einer chemischen Fabrik mit ihren einzelnen Produktionszweigen ist durch § 1 Abs. 9BauNVO nicht gedeckt.4. Abwägungsfehler bei der Festsetzung einer Werkszufahrt mit einer Rampe für eine Tiefgarage in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohngrundstücken.5. Festsetzungen eines Bebauungsplanes können durch § 15BauNVO nur ergänzt, nicht korrigiert werden.