OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.1992
11a NE 40/88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 9; BauGB § 10; BauGB § 31; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 9; BauNVO § 10; BauNVO § 15; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 16
BRS 55 Nr. 21
DÖV 1993, 921
NWVBl 1993, 386
UPR 1993, 312
ZfBR 1993, 202

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Grundsätze der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit, Unzulässigkeit selektiver Projektplanung zum Zwecke der Standortsicherung, Abwägungsgebot bei Festsetzung einer Werkszufahrt in Nachbarschaft zu Wohngrundstücken, Regelungsgehalt des § 15 BauNVO

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.1992 - Aktenzeichen 11a NE 40/88

DRsp Nr. 2009/18184

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Grundsätze der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit, Unzulässigkeit selektiver Projektplanung zum Zwecke der Standortsicherung, Abwägungsgebot bei Festsetzung einer Werkszufahrt in Nachbarschaft zu Wohngrundstücken, Regelungsgehalt des § 15 BauNVO

1. Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen (im Anschluß an BVerwG, ZfBR 1992, 289 ff.). 2. Aus Gründen der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit muß der Bebauungsplan als verbindliche vollzugsfähige (Rechts-) Norm (§ 10 BauGB) erkennen lassen, in welcher Weise der Planbereich einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden kann. 3. Eine Planung konkreter einzelner Projekte zur Standortsicherung einer chemischen Fabrik mit ihren einzelnen Produktionszweigen ist durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. 4. Abwägungsfehler bei der Festsetzung einer Werkszufahrt mit einer Rampe für eine Tiefgarage in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohngrundstücken. 5. Festsetzungen eines Bebauungsplanes können durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht korrigiert werden.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 9; BauGB § 10; BauGB § ;