VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.03.1995
3 S 3321/94
Normen:
BauGB-MaßnahmenG § 10 Abs. 2 S. 1 ; BaufreistVO Baden-Württemberg § 6 S. 1 § 7 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 514
BRS 57 Nr. 211
BWVPr 1995, 185
DÖV 1995, 828
IBR 1995, 259
IBR 1995, 358
NVwZ-RR 1995, 489
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2999/94

Verwaltungsprozeßrecht: Anwendbarkeit des BauGB-MaßnahmenG auf Bescheide nach der BaufreistVO BW, Fehlende aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage - Baurecht: Kein Nachbarschutz der vorderen Baugrenze

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 3 S 3321/94

DRsp Nr. 2007/14064

Verwaltungsprozeßrecht: Anwendbarkeit des BauGB-MaßnahmenG auf Bescheide nach der BaufreistVO BW, Fehlende aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage - Baurecht: Kein Nachbarschutz der vorderen Baugrenze

»1. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG ist auch auf einen Befreiungsbescheid nach § 6 BaufreistVO anwendbar. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen diesen Bescheid haben daher keine aufschiebende Wirkung. 2. Vordere (straßenseitige) Baugrenzen dienen regelmäßig nicht dem Schutz der Eigentümer seitlich angrenzender Grundstücke (Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BauGB-MaßnahmenG § 10 Abs. 2 S. 1 ; BaufreistVO Baden-Württemberg § 6 S. 1 § 7 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zulässig und auch in der Sache erfolgreich. Der - vorrangige (§ 123 Abs. 5 VwGO) - Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen die Befreiung wegen Überschreitung der vorderen Baugrenze (dazu 1.) ist ebensowenig begründet wie der Antrag, den Antragsgegner nach § 123 Abs. 1 VwGO zur einstweiligen Untersagung des Weiterbaus des Wohnhauses aus sonstigen Gründen zu verpflichten (dazu 2.).