BVerwG - Beschluß vom 14.02.1991
4 NB 25.89
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 39
BWVPr 1993, 44
BauR 1991, 435
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56
DVBl 1991, 826
NVwZ 1991, 980
UPR 1991, 274
ZfBR 1991, 230
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 27.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2349/88

Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; Bauplanungsrecht: Negative Betroffenheit

BVerwG, Beschluß vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 4 NB 25.89

DRsp Nr. 1997/7518

Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; Bauplanungsrecht: Negative Betroffenheit

1. Ein Nachteil ist dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der von ihm jeweils angegriffenen Norm zuzuordnen ist. 2. Bei einem Bebauungsplan ist die negative Betroffenheit eines Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang, die nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt eintritt, dann als Nachteil "durch" den Bebauungsplan im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen, wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten dient, die der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat, und deshalb absehbar ist, daß sie im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden muß.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.