VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.04.1993
5 S 1445/92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 ; BauGB-MaßnahmenG § 1 Abs. 1 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BBauBl 1994, 217
BRS 55 Nr. 23
BWGZ 1993, 418
BWVPr 1995, 20
ESVGH 43, 316
NVwZ-RR 1994, 309
UPR 1993, 353
VBlBW 1993, 428
ZfBR 1993, 252
ZUR 1994, 40

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Erforderlichkeit eines Bebbaungsplans, Verhältnis zwischen Wohnbedarf der Bevölkung und ökologischen Belangen

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.04.1993 - Aktenzeichen 5 S 1445/92

DRsp Nr. 2007/14095

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Erforderlichkeit eines Bebbaungsplans, Verhältnis zwischen Wohnbedarf der Bevölkung und ökologischen Belangen

»1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag fehlt nicht deshalb, weil bei Erfolg des Antrags sich ein früherer Bebauungsplan Geltung beimißt, der dem Ziel des Antragstellers, sein Grundstück zu bebauen, ebenfalls entgegensteht. 2. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn er untereinander nicht konfliktfreie Ansprüche der Ökologie, der Erholungsvorsorge, des Wohnbedarfs sowie des Bedarfs an Sport- und Spielanlagen ordnen soll. 3. Der Grundsatz von § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG, daß einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen ist, genießt in der planerischen Abwägung keinen unüberwindbaren Vorrang gegenüber ökologischen Belangen (im Anschluß an Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 1078/92 - NVwZ-RR 1993, 402 - und vom 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177).«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 ; BauGB-MaßnahmenG § 1 Abs. 1 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "2. Abschnitt" der Antragsgegnerin vom 21.03./14.11.1991.