VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.12.1992
8 S 634/92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 § 19 § 33 § 45 ; BauGB-MaßnahmenG § 1 Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AgrarR 1995, 385
BRS 55 Nr. 2
BRS 55 Nr. 24
NuR 1993, 441
UPR 1993, 397
VBlBW 1993, 177
ZfBR 1993, 253

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Erhaltung einer Streuobstwiese zwischen Neubau- und Gewerbegebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 8 S 634/92

DRsp Nr. 2007/14099

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Erhaltung einer Streuobstwiese zwischen Neubau- und Gewerbegebiet

»1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens ist schon dann zu bejahen, wenn nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, daß die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre; einer eindeutigen Klärung der baurechtlichen Situation bedarf es nicht. 2. Es ist auch im Hinblick auf § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde sich nach sorgfältiger Abwägung gegen die Ausweisung eines Baugebiets zwischen einem Gewerbegebiet und einem vorhandenen Wohngebiet und für die Erhaltung einer Streuobstwiese entscheidet. 3. Das Interesse von Eigentümern an der Einbeziehung ihrer Grundstücke in das spätere Umlegungsverfahren braucht im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt zu werden.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 § 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 § 19 § 33 § 45 ; BauGB-MaßnahmenG § 1 Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 30.1.1991.